Wiederaufnahmeförderung

Der Landesverband Freie Tanz- und Theaterschaffende Baden-Württemberg e.V. fördert seit 2012 im Auftrag des Landes mittels finanzieller Mittel, die vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt werden, die Wiederaufnahme von Produktionen der Freien Tanz- und Theaterszene.

Antragstellung ab dem 3. Juni möglich.

 


Ziel der Wiederaufnahmeförderung ist es, die Anzahl von Aufführungen einer Produktion in Baden-Württemberg zu steigern und damit das Theaterangebot von Freien Theatern über den ersten Produktionszeitraum hinweg zu stärken. Viele Produktionen Freier Theater können dadurch meist nur direkt nach dem ersten Produktionszeitraum drei bis vier Mal aufgeführt werden. Ist nach der letzten Aufführung einer Neuproduktion einige Zeit vergangen, können diese Produktionen Freier Theater aufgrund der unsicheren finanziellen Situation meist nicht wiederaufgenommen werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Höhe des Zuschusses ab 2.000 Euro bis 6.000 Euro
  • antragsberechtigt sind professionelle freie Tanz- und Theaterschaffende mit Sitz und Wirkungskreis in Baden-Württemberg
  • gefördert werden Wiederaufnahmen von Produktionen
  • die Antragstellung erfolgt über die digitale Antragsverwaltung

Richtlinien zur Antragstellung

Was wird gefördert?

Durch das Förderprogramm soll die Anzahl von Aufführungen in Baden-Württemberg im Rahmen einer Wiederaufnahme von Produktionen gesteigert werden. 

Die Wiederaufnahme einer Produktion ist gegeben, wenn zwischen der letzten Aufführung und dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme 4 Monate verstrichen sind und die offizielle Premiere vor mindestens 6 (höchstens 18) Monaten stattgefunden hat.

Zur Förderung müssen mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Künstlerische Qualität und Leistung
  • kooperative künstlerische Elemente wie z. B. spartenübergreifende Zusammenarbeit, Kooperation mit Kultureinrichtungen
  • Strukturförderung und Sicherung des Kulturangebots im ländlichen Raum
  • Zielgruppenorientierung, Erschließung neuer Publikumsgruppen
  • Faire Bezahlung/Anpassung an Mindestgage

Nicht gefördert werden können Walking Acts, Spielaktionen, Klinikclowns sowie Varieté – oder Dinnershows, sprich Aneinanderreihungen von Spielszenen, die keinem Handlungsstrang von Anfang bis Ende folgen.

 

Wer kann beantragen?

Es können nur professionelle Freie Tanz- und Theaterschaffende (Einzelpersonen, GbRs, Vereine, GmbHs etc.) gefördert werden, die seit mindestens zwei Jahren freischaffend tätig sind, ihren Sitz und Wirkungskreis in Baden-Württemberg haben sowie vom Land Baden-Württemberg keine institutionelle Förderung erhalten.

Wie viel kann beantragt werden?

Mit einem Antrag kann einmalig eine Fördersumme in Höhe maximal 6.000 Euro beantragt werden. Die Mindestförderung liegt bei 2.000 Euro.

Die Fördersumme für die Wiederaufnahmeförderung ist auf 6.000 Euro pro Theater und Antragsrunde begrenzt.

Die Förderung erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Eine Mitfinanzierung aus kommunalen Mitteln ist erwünscht. Bei Projekten in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen (z.B. Schulen, soziale Einrichtungen, Vereine) sollen sich diese auch finanziell beteiligen.

Eine Kofinanzierung aus weiteren Haushaltsmitteln des Landes Baden-Württemberg ist ausgeschlossen.

Es können in einem Antrag mehrere Aufführungstermine von Wiederaufnahmen einer Produktion an verschiedenen Veranstaltungsorten gefördert werden.

Aufführungstermine einer Wiederaufnahme, für die der Förderantrag gestellt wird, dürfen vor der Förderentscheidung weder in Online- noch in Printmedien beworben werden. Außerdem dürfen vor der Bewilligung von Landesmitteln (d.h. vor Erhalt des Bewilligungsbescheids) keine Verträge abgeschlossen werden.

Welche Wiederaufnahmen können gefördert werden?

Gefördert werden können:

  • Honoraranteil von 400,- Euro pro künstlerisches Personal pro Probewoche
  • Honoraranteil von 300,- Euro pro technisches Personal oder Assistenz pro Aufführung (maximal 3 Aufführungen)
  • Fahrtkosten Personal/Logistik lt. Landesreisekostengesetz
  • Übernachtungskosten lt. Landesreisekostengesetz
  • Anteilige Kosten für die Spielstätten maximal 900 Euro pro Antrag

Zu beachten ist, dass die Veranstaltenden die gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungsabgabe des Gesamthonorars an die Künstlersozialkasse entrichten, sofern sie abgabepflichtig sind.
Hinweis: Die Sozialversicherungsabgabe muss gesondert im Kostenfinanzierungsplan aufgeführt werden. Wie hoch der Abgabesatz derzeit ist, können Sie auf der Webseite der Künstlersozialkasse unter Abgabesatz herausfinden.

Die Empfehlung des Bundesverbandes Freie Darstellende Künste (BFDK) zur Honoraruntergrenze sind bei der Kalkulation der Personalkosten zu beachten.

Welche Voraussetzungen für den Fördermittelerhalt müssen eingehalten werden?

  • Angemessene Honorare nach den aktuellen Empfehlungen der Bundesverbände sind einzuhalten.
     
  • Honorare für Selbstständige sind bei der Künstlersozialkasse Verwerter abgabepflichtig, sofern die jeweiligen Beteiligten, bedingt durch die zu Grunde liegende Rechtsform, auch gleichberechtigte Gesellschafter*innen des produzierenden Unternehmens sind. Die Feststellung der Verwerter Abgabepflicht kann mit der Abgabe des Antrags nicht vom LaFT BW e.V. überprüft werden, sondern obliegt der Verantwortung des Antragsstellenden. Die KSK-Abgabe kann bei der Antragsstellung im Kosten- und Finanzierungsplan berücksichtigt werden.
     
  • Die bewilligten Mittel müssen entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) verwendet werden.
    Dies bedeutet, dass der Zuwendungsempfangende zumutbare Reduzierungen von Ausgaben und Kosten (z. B. Stornierungen) im Wege der allgemeinen Schadensminderungspflicht zu prüfen und soweit möglich umzusetzen hat.

Welche Fristen bestehen?

Die Antragsfristen werden vom LaFT BW e.V. in Absprache mit dem MWK festgelegt und sind verbindlich.

Ab dem 3. Juni um 8 Uhr bis zum 7. Juni um 0 Uhr können die Anträge für die Wiederaufnahmeförderung über die digitale Antragsverwaltung eingereicht werden.

Der Bewilligungszeitraum ist
vom 17.06.2024 bis zum 31.05.2025

Eine Bestätigung über die Antragstellung erhalten Sie direkt nach dem Antragseingang an die im Nutzerkonto hinterlegte E-Mailadresse. Haben Sie keine E-Mail erhalten? Dann prüfen Sie bitte Ihren SPAM-Ordner.

Bitte beachten Sie: Eine Bestätigung der Antragstellung stellt keine Bewilligung Ihres Antrags dar!

 

Antragstellung – So funktioniert´s

1. Registrierung für die digitale Antragsverwaltung

Die Antragstellung erfolgt über ein digitales Antragsverfahren in der digitalen Antragsverwaltung. Eine Registrierung für eine Nutzerkonto ist notwendig. Die in der Registrierung angegeben Daten werden automatisch in jedes Antragsformular übernommen.

Eine Anleitung zur Registrierung finden Sie auf dieser Seite unter dem Punkt Download Dokumente.

2. Zuschuss beantragen

Antragstellung

Eine Anleitung zur Antragstellung sowie eine Vorlage für das Antragsformular finden Sie auf dieser Seite unter dem Punkt Download Dokumente.             

Direkt zur digitalen Antragsverwaltung 

Bitte beachten Sie, dass Sie bis zum Erhalt eines Bewilligungsbescheides nicht mit dem Vorhaben beginnen sollten. Anträge können nur gestellt werden, solange finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Bestandteile der Bewerbung

  • online abgesendeter Antrag über die digitale Antragsverwaltung
  • Kostenfinanzierungplan

3. Fördermittelvergabe

Das Vergabeverfahren erfolgt nach dem Antragseingang. 

Die Anträge werden in der Reihenfolge wie sie eingegangen sind bearbeitet und die Förderung somit nach der Reihenfolge des Antragseingangs vergeben. Gruppen, die jedoch in der ersten Runde keine Förderung erhalten haben, werden bevorzugt behandelt.

Mit einer Fördermittelentscheidung kann üblicherweise innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung gerechnet werden. Es kann in Einzelfällen zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen.

Den Status Ihres Antrags können Sie in der digitalen Antragsverwaltung einsehen.

4. Zuschuss erhalten

Mittelabruf

Der Zuschuss kann – in maximal einem Teilbetrag – ausbezahlt werden. Für die Auszahlung ist eine Mittelabrufformular auszufüllen und zu unterschreiben und zusammen mit einem aktuellen Kostenfinanzierungsplan vorzulegen. Der im Mittelabruf angeforderte Auszahlungsbetrag muss innerhalb von drei Monaten für die zuwendungsfähigen Ausgaben verwendet werden.

Der Mittelabruf ist über die digitale Antragsverwaltung einzureichen.

WICHTIG: Der Mittelabruf sollte vier bis sechs Wochen vor dem gewünschten Auszahlungstermin gestellt werden.

Verwendungsnachweis

Die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel ist spätestens drei Monate nach Beendigung des letzten im Kosten- und Finanzierungsplan aufgeführten Aufführungstermins nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem aktuellen Kostenfinanzierungsplan, einem Sachbericht und der der Vorlage des Veranstalterfragebogens der geförderten Aufführungen im Rahmen der Wiederaufnahme.

Dem Verwendungsnachweis müssen keine Belege beigefügt werden. Die Belege müssen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Der LaFT BW e.V. kann ohne Angabe von Gründen zur Prüfung des Verwendungsnachweises die Kopien aller Belege inkl. der entsprechenden Verträge anfordern.

Der Verwendungsnachweis ist über das digitale Förderportal einzureichen.

Datenschutzhinweis

Mit dem Einreichen eines Antrags wird dem LaFT BW e.V. die Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung von Daten, die zur Abwicklung des Antragsverfahrens sowie einer eventuellen Förderung erforderlich sind, erteilt. Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutz.

 

 

Download Dokumente

Beratung

Wenn Sie Fragen zu den vorhergehend aufgeführten Grundsätzen und Richtlinien oder zur Antragstellung haben, informieren Sie sich bitte in der Geschäftsstelle des Landesverbandes Freie Tanz- und Theaterschaffende Baden-Württemberg, um zu verhindern, dass Ihr Antrag aus formalen Gründen eventuell abgelehnt werden muss.

Die Antragstellung und -beratung sowie die Fördermittelvergabe ist unabhängig von einer Mitgliedschaft im Landesverband Freie Tanz- und Theaterschaffende Baden-Württemberg.

 

 

Weitere Beratungsangebote

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24. April 2024 | 14.30 bis 15.30 Uhr
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