Aufführungsförderung

Der Landesverband Freie Tanz- und Theaterschaffende Baden-Württemberg e.V. fördert seit 1993 im Auftrag des Landes mittels finanzieller Mittel, die vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt werden, Aufführungen der Freien Tanz- und Theaterszene.

Förderung ausgeschöpft. Restmittelvergabe zum 1. Juni 2024 möglich.

 


Ziel der Aufführungsförderung ist die Anzahl der Vorstellungen einer Produktion zu steigern und die Möglichkeit der Aufführungsplanung zu verbessern. Aufgrund der unsicheren finanziellen Situation mangels Festhonorarvereinbarung ist die Kostendeckung von Aufführungen für die Tanz-      und Theaterschaffenden oftmals nicht gewährleistet. Viele Produktionen Freier Theater können dadurch meist nur drei bis vier Mal aufgeführt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Höhe des Zuschusses ab 2.000 Euro bis 5.000 Euro
  • antragsberechtigt sind professionelle freie Tanz- und Theaterschaffende mit Sitz und Wirkungskreis in Baden-Württemberg
  • gefördert wird die 5. bis 9. Aufführung von Produktionen bis maximal 6 Monate nach der Premiere
  • die Antragstellung erfolgt über eine digitale Förderplattform

Richtlinien zur Antragsstellung

Was wird gefördert?

Im Rahmen des Förderprogramms können ausschließlich die 5. bis 9. Aufführung in Baden-Württemberg bis höchstens 6 Monate nach der offiziellen Premiere gefördert werden.

Zur Förderung müssen mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • künstlerische Qualität und Leistung
  • kooperative künstlerische Elemente wie z. B. spartenübergreifende Zusammenarbeit, Kooperation mit Kultureinrichtungen
  • Strukturförderung und Sicherung des Kulturangebots im ländlichen Raum
  • Zielgruppenorientierung, Erschließung neuer Publikumsgruppen
  • faire Bezahlung/Anpassung an Mindestgage

Nicht gefördert werden können Walking Acts, Spielaktionen, Klinikclowns sowie Varieté – oder Dinnershows, sprich Aneinanderreihungen von Spielszenen, die keinem Handlungsstrang von Anfang bis Ende folgen.

Wer kann beantragen?

Es können nur professionelle Freie Tanz- und Theaterschaffende (Einzelpersonen, GbRs, Vereine, GmbHs etc.) gefördert werden, die seit mindestens zwei Jahren freischaffend tätig sind, ihren Sitz und Wirkungskreis in Baden-Württemberg haben sowie vom Land Baden-Württemberg keine institutionelle Förderung erhalten.

Wie viel kann beantragt werden?

Mit einem Antrag kann einmalig eine Fördersumme in Höhe von maximal 5.000 Euro beantragt werden. Die Mindestförderung liegt bei 2.000 Euro. Die Fördersumme für die Aufführungsförderung ist auf 5.000 Euro pro Theater und Antragsrunde begrenzt.

Es können in einem Antrag mehrere Veranstaltungsorte und Aufführungstermine gefördert werden.

Es können nur Aufführungstermine im unter Antragstellung-So funktioniert´s/ 2. Zuschuss beantragen/ Fristen genannten Bewilligungszeitraum gefördert werden.

Der vom LaFT BW e.V. bereitgestellte Kostenfinanzierungsplan ist zu nutzen.

Aufführungstermine, für die der Förderantrag gestellt wird, dürfen vor der Förderentscheidung weder in Online- noch in Printmedien beworben werden. Außerdem dürfen vor der Bewilligung von Landesmitteln (d.h. vor Erhalt des Bewilligungsbescheids) keine Verträge abgeschlossen werden.

Eine Mitfinanzierung aus kommunalen Mitteln ist erwünscht. Bei Projekten in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen (z.B. Schulen, soziale Einrichtungen, Vereine) sollen sich diese auch finanziell beteiligen.

Die Förderung erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung.

Eine Kofinanzierung aus weiteren Haushaltsmitteln des Landes Baden-Württemberg ist ausgeschlossen.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

Welche Aufführungen können gefördert werden?

Gefördert werden können:

1.Honoraranteil:

  • Honoraranteil von 170,- Euro pro künstlerisches Personal pro Aufführung
  • Honoraranteil von 120,- Euro pro technisches Personal oder Assistenz pro Aufführung

2. Fahrtkosten Personal/Logistik lt. Landesreisekostengesetz

3. Übernachtungskosten lt. Landesreisekostengesetz

4. Anteilige Kosten für die Spielstätten maximal 900 Euro pro Antrag.

Hinweis: Verpflegungskosten sowie Werbekosten sind nicht Bestandteil der Förderung.

Es wird vorausgesetzt, dass die Kofinanzierungen des Honorars durch die Veranstaltenden mindestens im Verhältnis von 1:1 in Bezug auf die Höhe der in Anspruch genommenen Fördersumme erfolgt.
Bei sozialen Institutionen/Einrichtungen (Schulen, Kindergärten, Bibliotheken, Senioreneinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen) kann die Kofinanzierung im Verhältnis von 1:2 in Bezug auf die Höhe der in Anspruch genommenen Fördersumme erfolgen.

Hinweis: Bei einer Kombination der Verhältnisse einer Kofinanzierung sind die Honorarkosten für die Gastspiele im Kostenfinanzierungsplan gesondert aufzuführen und zu kennzeichnen. 

Zu beachten ist, dass die Veranstaltenden die gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungsabgabe des Gesamthonorars an die Künstlersozialkasse entrichten, sofern sie abgabepflichtig sind.

Hinweis: Die Sozialversicherungsabgabe muss gesondert im Kostenfinanzierungsplan aufgeführt werden. Wie hoch der Abgabesatz derzeit ist, können Sie auf der Webseite der Künstlersozialkasse unter Abgabesatz herausfinden.

Die Empfehlung des Bundesverbandes Freie Darstellende Künste (BFDK) zur Honoraruntergrenze sind bei der Kalkulation der Personalkosten zu beachten.

Antragstellung – So funktioniert´s

1. Registrierung im Antragsportal

Die Antragstellung erfolgt über ein digitales Antragsverfahren auf der Förderplattform. Eine Registrierung für eine Nutzerkonto ist notwendig. Die in der Registrierung angegebenen Daten werden automatisch in jedes Antragsformular übernommen.

Eine Anleitung zur Registrierung finden Sie auf dieser Seite unter dem Punkt Download Dokumente.

2. Zuschuss beantragen

Antragstellung

Eine Anleitung zur Antragstellung sowie eine Vorlage für das Antragsformular finden Sie auf dieser Seite unter dem Punkt Download Dokumente.

Direkt zum Antragsportal 

Bitte beachten Sie, dass Sie bis zum Erhalt eines Bewilligungsbescheides nicht mit dem Vorhaben beginnen sollten. Anträge können nur gestellt werden, solange finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Eine Warteliste gibt es nicht.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Bestandteile der Bewerbung

  • online abgesendeter Antrag über unsere Förderplattform
  • Kostenfinanzierungplan

Fristen

Anträge können nur gestellt werden, solange finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

Der Bewilligungszeitraum ist vom 15.01.2024 bis zum 31.12.2024.

Eine Bestätigung über die Antragstellung erhalten Sie direkt nach dem Antragseingang an die im Nutzerkonto hinterlegte E-Mailadresse. Haben Sie keine E-Mail erhalten? Dann prüfen Sie bitte Ihren SPAM-Ordner.

Bitte beachten Sie: Eine Bestätigung der Antragstellung stellt keine Bewilligung Ihres Antrags dar!

 

3. Fördermittelvergabe

Das Vergabeverfahren erfolgt nach dem Antragseingang. Mit einer Fördermittelentscheidung kann üblicherweise innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung gerechnet werden. Es kann in Einzelfällen zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen. Den Status Ihres Antrags können Sie in der digitalen Antragsverwaltung einsehen.

4. Zuschuss erhalten

Mittelabruf

Der Zuschuss kann – in maximal einem Teilbetrag – ausbezahlt werden.

Für die Auszahlung ist ein Mittelabrufformular auszufüllen, zu unterschreiben und zusammen mit einem aktuellen Kostenfinanzierungsplan vorzulegen.

Der Mittelabruf ist über das digitale Förderportal einzureichen.

WICHTIG: Der Mittelabruf muss spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Auszahlungstermin gestellt werden. Diese Bearbeitungszeit ist notwendig, um eine Auszahlung zu garantieren.

Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem aktuellen Kostenfinanzierungsplan und der Vorlage des Veranstalterfragebogens der geförderten Aufführung im Rahmen der Aufführungsförderung.

Dem Verwendungsnachweis müssen keine Belege beigefügt werden. Die Belege müssen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Der LaFT BW e.V. kann ohne Angabe von Gründen zur Prüfung des Verwendungsnachweises die Kopien aller Belege inkl. der entsprechenden Verträge anfordern.

Der Verwendungsnachweis ist über das digitale Förderportal einzureichen.

Datenschutzhinweis

Mit dem Einreichen eines Antrags wird dem LaFT BW e.V. die Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung von Daten, die zur Abwicklung des Antragsverfahrens sowie einer eventuellen Förderung erforderlich sind, erteilt. Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutz.

 

 

Download Dokumente

Beratung

Wenn Sie Fragen zu den vorhergehend aufgeführten Grundsätzen und Richtlinien oder zur Antragstellung haben, informieren Sie sich bitte in der Geschäftsstelle des Landesverbandes Freie Tanz- und Theaterschaffende Baden-Württemberg, um zu verhindern, dass Ihr Antrag aus formalen Gründen eventuell abgelehnt werden muss.

Die Antragstellung und -beratung sowie die Fördermittelvergabe ist unabhängig von einer Mitgliedschaft im Landesverband Freie Tanz- und Theaterschaffende Baden-Württemberg.