Gastspielförderung

Der Landesverband Freie Tanz- und Theaterschaffende Baden-Württemberg e.V. fördert seit 1993 im Auftrag des Landes mittels finanzieller Mittel, die vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt werden, Gastspiele der Freien Tanz- und Theaterszene.

Förderung ausgeschöpft. Restmittelvergabe zum 3. Juni 2024 möglich.

 


Ziel der Gastspielförderung ist die Anzahl der Vorstellungen einer Produktion zu steigern und damit eine Stärkung des Theaterangebotes von Freien Theatern bevorzugt außerhalb der Ballungsgebiete zu erzielen. Aufgrund der unsicheren finanziellen Situation mangels Festhonorarvereinbarung ist die Kostendeckung von Aufführungen für die Tanz- und Theaterschaffenden oftmals nicht gewährleistet.  

Das Wichtigste in Kürze

  • Höhe des Zuschusses 3.000 Euro
  • gefördert werden anteilig Gastspielhonorare, bevorzugt außerhalb der Ballungsgebiete
  • antragsberechtigt sind professionelle freie Tanz- und Theaterschaffende mit Sitz und Wirkungskreis in Baden-Württemberg
  • die Antragstellung erfolgt über die digitale Antragsverwaltung

Richtlinien zur Antragstellung

Was wird gefördert?

Im Rahmen des Förderprogramms werden anteilig Honorare für Gastspielauftritte, bevorzugt außerhalb der Ballungsgebiete (empfohlene Entfernung Veranstaltungsort zum Sitz des gastierenden Theaters über 10 Kilometer zurückgelegte Strecke, einfache Fahrt mit dem PKW) gefördert.

Zur Förderung müssen mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Künstlerische Qualität und Leistung
  • Strukturförderung und Sicherung des Kulturangebots im ländlichen Raum
  • Zielgruppenorientierung, Erschließung neuer Publikumsgruppen
  • Faire Bezahlung/Anpassung an Mindestgage

Nicht gefördert werden können Walking Acts, Spielaktionen, Klinikclowns sowie Varieté – oder Dinnershows, sprich Aneinanderreihungen von Spielszenen, die keinem durchgängigen Handlungsstrang folgen. Fahrtkosten, Spesen, Übernachtungen etc. werden nicht vom Land gefördert.

Wer kann beantragen?

Es können nur professionelle Freie Tanz- und Theaterschaffende (Einzelpersonen, GbRs, Vereine, GmbHs etc.) gefördert werden, die seit mindestens zwei Jahren freischaffend tätig sind, ihren Sitz und Wirkungskreis in Baden-Württemberg haben sowie vom Land Baden-Württemberg keine institutionelle Förderung erhalten.

Wie viel kann beantragt werden?

Mit einem Antrag kann einmalig eine Fördersumme in Höhe von 3.000 Euro beantragt werden. Die Fördersumme für die Gastspielförderung ist auf 3.000 Euro pro Theater und Antragsrunde begrenzt.

Die Förderung erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Es wird vorausgesetzt, dass die Kofinanzierungen des Honorars durch die Veranstaltenden mindestens im Verhältnis von 1:1 in Bezug auf die Höhe der in Anspruch genommenen Fördersumme erfolgt.
Bei sozialen Institutionen/Einrichtungen (Schulen, Kindergärten, Bibliotheken, Senioreneinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen) kann die Kofinanzierung im Verhältnis von 1:2 in Bezug auf die Höhe der in Anspruch genommenen Fördersumme erfolgen.
Hinweis: Bei einer Kombination der Verhältnisse einer Kofinanzierung sind die Honorarkosten für die Gastspiele im Kostenfinanzierungsplan gesondert aufzuführen und zu kennzeichnen. 

Eine Kofinanzierung aus weiteren Haushaltsmitteln des Landes Baden-Württemberg ist ausgeschlossen.

Fahrtkosten, Spesen, Übernachtungen etc. werden nicht gefördert (d.h. müssen gesondert im Kostenfinanzierungsplan aufgeführt werden). Die Veranstaltenden tragen diese Kosten allein.

Es können in einem Antrag mehrere Aufführungstermine von Gastspielen an verschiedenen Veranstaltungsorten gefördert werden.

Gastspiele, für die der Förderantrag gestellt wird, dürfen vor der Förderentscheidung weder in Online- noch in Printmedien beworben werden. Außerdem dürfen vor der Bewilligung von Landesmitteln (d.h. vor Erhalt des Bewilligungsbescheids) keine Verträge abgeschlossen werden.

Welche Gastspiele können gefördert werden?

Welche Voraussetzungen für den Fördermittelerhalt müssen eingehalten werden?

  • Angemessene Honorare nach den aktuellen Empfehlungen der Bundesverbände sind einzuhalten.
     
  • Honorare für Selbstständige sind bei der Künstlersozialkasse Verwerter abgabepflichtig, sofern die jeweiligen Beteiligten, bedingt durch die zu Grunde liegende Rechtsform, auch gleichberechtigte Gesellschafter*innen des produzierenden Unternehmens sind. Die Feststellung der Verwerter Abgabepflicht kann mit der Abgabe des Antrags nicht vom LaFT BW e.V. überprüft werden, sondern obliegt der Verantwortung des Antragsstellenden. Die KSK-Abgabe kann bei der Antragsstellung im Kosten- und Finanzierungsplan berücksichtigt werden.
     
  • Die bewilligten Mittel müssen entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) verwendet werden.
    Dies bedeutet, dass der Zuwendungsempfangende zumutbare Reduzierungen von Ausgaben und Kosten (z. B. Stornierungen) im Wege der allgemeinen Schadensminderungspflicht zu prüfen und soweit möglich umzusetzen hat.

Welche Fristen bestehen?

Die Antragsfristen werden vom LaFT BW e.V. in Absprache mit dem MWK festgelegt und sind verbindlich.

Ab dem 3. Juni um 8 Uhr bis zum 7. Juni um 0 Uhr können die Anträge für die Gastspielförderung über die digitale Antragsverwaltung eingereicht werden.

​​​​Der Bewilligungszeitraum ist vom 15.01.2024 bis zum 31.01.2025

Hinweis: Eine Warteliste wird nicht geführt. Sollten Fördermittel aus anderen Bereichen für die Gastspielförderung freigegeben werden, kann es zu einer Restmittelvergabe bei der Gastspielförderung zum 3. Juni kommen. Eine Ankündigung erfolgt über diese Webseite.

Eine Bestätigung über die Antragstellung erhalten Sie direkt nach dem Antragseingang an die im Nutzerkonto hinterlegte E-Mailadresse. Haben Sie keine E-Mail erhalten? Dann prüfen Sie bitte Ihren SPAM-Ordner.

Bitte beachten Sie: Eine Bestätigung der Antragstellung stellt keine Bewilligung Ihres Antrags dar!

Antragstellung – So funktioniert´s

1. Registrierung für die digitale Antragsverwaltung

Die Antragstellung erfolgt über ein digitales Antragsverfahren in der digitalen Antragsverwaltung. Eine Registrierung für eine Nutzerkonto ist notwendig. Die in der Registrierung angegeben Daten werden automatisch in jedes Antragsformular übernommen.

Eine Anleitung zur Registrierung finden Sie auf dieser Seite unter dem Punkt Download Dokumente.

2. Zuschuss beantragen

Antragstellung

Eine Anleitung zur Antragstellung sowie eine Vorlage für das Antragsformular finden Sie auf dieser Seite unter dem Punkt Download Dokumente.

Wenn das Antragsdatum auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, wird die Antragstellung automatisch auf den nächsten regulären Werktag verschoben. Die Antragstellung öffnet sich zu den Geschäftszeiten des LaFT BW e.V.

Direkt zur digitalen Antragsverwaltung

Bitte beachten Sie, dass Sie bis zum Erhalt eines Bewilligungsbescheides nicht mit dem Vorhaben beginnen sollten. Anträge können nur gestellt werden, solange finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Bestandteile der Bewerbung

  • online abgesendeter Antrag über die digitale Antragsverwaltung
  • Kostenfinanzierungsplan

3. Fördermittelvergabe

Das Vergabeverfahren erfolgt nach dem Antragseingang. 

Die Anträge werden in der Reihenfolge wie sie eingegangen sind bearbeitet und die Förderung somit nach der Reihenfolge des Antragseingangs vergeben. Gruppen, die jedoch in der ersten Runde keine Förderung erhalten haben, werden bevorzugt behandelt.

Mit einer Fördermittelentscheidung kann üblicherweise innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung gerechnet werden. Es kann in Einzelfällen zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen.

Den Status Ihres Antrags können Sie in der digitalen Antragsverwaltung einsehen.

4. Zuschuss erhalten

Mittelabruf

Der Zuschuss kann – in maximal einem Teilbetrag – ausbezahlt werden. Für die Auszahlung ist eine Mittelabrufformular auszufüllen und zu unterschreiben und zusammen mit einem aktuellen Kostenfinanzierungsplan vorzulegen.

Der im Mittelabruf angeforderte Auszahlungsbetrag muss innerhalb von drei Monaten für die zuwendungsfähigen Ausgaben verwendet werden.

Der Mittelabruf ist über die digitale Antragsverwaltung einzureichen.

WICHTIG: Der Mittelabruf sollte vier bis sechs Wochen vor dem gewünschten Auszahlungstermin gestellt werden.

Verwendungsnachweis

Die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel ist spätestens drei Monate nach Beendigung des letzten im Kosten- und Finanzierungsplan aufgeführten Aufführungstermins nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem aktuellen Kostenfinanzierungsplan, einem Sachbericht und der Vorlage des Veranstalterfragebogens der geförderten Aufführung im Rahmen der Gastspielförderung.

Dem Verwendungsnachweis müssen keine Belege beigefügt werden. Die Belege müssen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Der LaFT BW e.V. kann ohne Angabe von Gründen zur Prüfung des Verwendungsnachweises die Kopien aller Belege inkl. der entsprechenden Verträge anfordern.

Der Verwendungsnachweis ist über die digitale Antragsverwaltung einzureichen.

Datenschutzhinweis

Mit dem Einreichen eines Antrags wird dem LaFT BW e.V. die Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung von Daten, die zur Abwicklung des Antragsverfahrens sowie einer eventuellen Förderung erforderlich sind, erteilt. Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutz.

 

Download Dokumente

Beratung

Wenn Sie Fragen zu den vorhergehend aufgeführten Grundsätzen und Richtlinien oder zur Antragstellung haben, informieren Sie sich bitte in der Geschäftsstelle des Landesverbandes Freie Tanz- und Theaterschaffende Baden-Württemberg, um zu verhindern, dass Ihr Antrag aus formalen Gründen eventuell abgelehnt werden muss.

Die Antragstellung und -beratung sowie die Fördermittelvergabe ist unabhängig von einer Mitgliedschaft im Landesverband Freie Tanz- und Theaterschaffende Baden-Württemberg.